Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im Gesellschaftsregister eingetragenen personenbezogenen Daten. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Ablauf einer hinreichenden Frist nach Auflösung einer Gesellschaft in Ausnahmefällen einen beschränkten Zugang vorsehen.
Eine Ferienanlage ließ sich nicht veräußern. Ihr italienische Eigentümer führte das darauf zurück, dass potenzielle Käufer Zugang zu negativen, im Gesellschaftsregister eingetragenen Informationen über ihn, speziell zu einer vorangegangenen Insovenz, hätten. Er wollte, dass die betreffenden Daten über ihn nur noch anonymisiert gespeichert würden.
Darauf hat er aber kein Recht, befanden die Richter in Luxemburg. Generell gibt es kein Recht auf Vergessen bei den im Gesellschaftsregister eingetragenen personenbezogenen Daten. Allenfalls eine Beschränkung des Personenkreises, der die Daten einsehen darf sei nach Ablauf einer Frist denkbar - allerdings auch nicht im Fall des italienischen Ferienanlagenbesitzers.
Es könne zwar überwiegende, schutzwürdige, sich aus dem konkreten Fall der Person ergebende Gründe für eine Zugangsbeschränkung nach einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der Gesellschaft geben. Jeder, der die Daten danach einsehen wollen, müsse ein besonderes Interesse nachweisen. Jedoch müsse eine solche Zugangsbeschränkung immer das Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein.
(EuGH / STB Web)
Artikel vom 04.04.2017
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