Über eine steuerschonende Vereinbarung von Eheleuten hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg zu urteilen. Es sprach einer geschiedenen Frau keinen Steuererlass zu, deren Ex-Mann ihr Steuererstattungen schuldig geblieben war.
Die geschiedenen Eheleute hatten vereinbart, dass der unterhaltleistende Mann seine Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, seine Ex-Frau diese versteuert und er ihr diese Steuer wieder erstattet. Dazu hatte die Frau dem Antrag ihres geschiedenen Ehemanns auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zugestimmt; der geschiedene Ehemann hatte sich in einem vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich bereit erklärt, die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Steuer zu bezahlen. Hierzu kam es dann aber gar nicht. Über das Vermögen des Ehemanns wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin wollte ihm Nachgang dennoch die Steuer erlassen bekommen.
Das billigten Finanzamt und Finanzgericht ihr aber nicht zu: Die Besteuerung sei trotz eines nicht durchsetzbaren Ausgleichsanspruchs nicht unbillig, da die Unterhaltsleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin erhöht hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass sie aus zivilrechtlichen Gründen zugestimmt habe.
(FG BaWü / STB Web)
Artikel vom 09.06.2017
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