Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Apotheke.
Ein Apotheker hatte mehreren Angestellten gekündigt; die Apotheke war ein Kleinbetrieb, so dass kein Kündigungsschutz griff. Wenig später verkaufte er die Apotheke, die er mit reduzierter Mitarbeiterzahl weiterbetrieben hatte. Der Käufer verpflichtete sich zur Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern. Das veranlasste einen der bereits im Vorfeld gekündigten ehemaligen Mitarbeiter zur Klage auf Wiedereinstellung.
Vergebens, denn die Bundesarbeitsrichter urteilten: Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen.
(BAG / STB Web)
Artikel vom 31.10.2017
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