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Keine Subventionen für insolvente Antragsteller

Eine Behörde darf jemandem versagen, sich für eine Förderung mit öffentlichen Mitteln zu bewerben, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) versagte einem Insolvenzverwalter über das Vermögen einer gemeinnützigen Gesellschaft den Zugang zu weiterer Förderung. Die Gesellschaft betrieb unter anderem ein Mehrgenerationenhaus und war aufgrund dessen vom Bundesfamilienminsiterium gefördert worden.

Nachdem die Gesellschaft in die Schieflage geraten war, beantragte der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens die Förderung für ein weiteres Jahr. Dies lehnte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aber ab. Es fehle an der finanziellen Zuverlässigkeit. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der mit der Förderung verfolgte Zweck erreicht werde, so die Begründung.

Das wollte der Verwalter nicht hinnehmen. Der Ausschluss von einer Bewerbung orientiere sich noch an der früheren Konkursordnung und verkenne, dass die jetzige Insolvenzordnung die Liquidation und die Sanierung eines insolventen Unternehmens als gleichrangige Ziele ansehe. Dem gesetzlichen Ziel einer Sanierung widerspreche der generelle Ausschluss insolventer Unternehmen.

Die Richter sahen dies anders: Die Gestaltungsfreiheit der öffentlichen Hand bei der Gewährung von Subventionen sei groß und werde auch bei einer Insolvenz durch einfachgesetzliche Wertungen nicht eingeschränkt.

(Niedersächsische OVG / STB Web)

Artikel vom 08.12.2016