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Vollstreckung trotz Restschuldbefreiung?

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg setzte mit Beschluss vom 7. November 2016 die Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus. Es hatte ernstliche Zweifel an der Vollstreckung, da dem Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Im dem Beschluss zugrunde liegenden Fall ging es um einen griechischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Inland, der 2002 eine Tankstelle in Griechenland betrieb. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wurde ihm 2013 Restschuldbefreiung erteilt. 2016 erhielt das Finanzamt ein Ersuchen des griechischen Staats über Amtshilfe bei der Beitreibung von in Griechenland titulierten Forderungen.

Das FG Baden-Württemberg setzte die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus (Az. 1 V 2137/16). Der Vollstreckung könne die Restschuldbefreiung des Antragstellers entgegenstehen. Diese wirke gegen alle Insolvenzgläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner gehabt haben. Dies gelte auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung sei eine Insolvenzforderung nicht mehr erzwingbar, eine Vollstreckung unzulässig. Diese Rechtswirkung binde auch ausländische Gläubiger. Die der Pfändung- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Forderungen des griechischen Staats seien Insolvenzforderungen, da der zugrunde liegende Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung geführt habe, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei und zwar 2002 mit der gewerblichen Betätigung des Antragstellers.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 02.01.2017