



Ein Insolvenzverwalter kann von Arbeitnehmern nicht die Rechte aus einem Altersvorsorgevertrag verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. Das entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Insolvenzverwalter geklagt: Er hatte von einem Arbeitnehmer verlangt, den für die Direktversicherung hinterlegten Betrag per Zustimmung freizugeben. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab (Az. 3 AZR 334/06). Die Direktversicherungsverträge für die betriebliche Altersversorgung enthielten in aller Regel die Bestimmung, dass das Bezugsrecht nicht widerruflich ist - es sei denn, der Arbeitnehmer scheide aus dem Arbeitsverhältnis aus. Aufgrund eines Betriebsübergangs ende das Arbeitsverhältnis jedoch nicht.
Die Richter stellten klar, dass der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses für den Erwerb gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften auch in der Insolvenz rechtserheblich ist. Damit lägen die Voraussetzungen eines 'Ausscheidens' des Arbeitnehmers nicht vor, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs zu einem anderen Arbeitgeber wechsele. Der Insolvenzverwalter könne daher die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht in Anspruch nehmen - und insbesondere den Rückkaufswert der Versicherung nicht zur Masse hinzuziehen.
(BAG / STB Web)
Artikel vom: 18.06.2010
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