Das neue P-Konto: Pfändungsschutz erstmals auch für Selbstständige
Mit dem neuen P-Konto soll sichergestellt werden, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung und können so - auch im Interesse ihrer Gläubiger - am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilnehmen. Am 1. Juli 2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.
Der Freibetrag kann sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers
erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der
Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen
entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung
hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des
Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer
Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen.
Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter
www.bmj.de/p-konto.
(BMJ / STB Web)Artikel vom: 30.06.2010