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Schenkungsteuer und Gesellschaftsrecht: Zum verminderten Wertansatz

Veräußert ein Unternehmen Wirtschaftsgüter an eine Unterpersonengesellschaft, denn gilt weiterhin der verminderte Wertansatz bei der Schenkungsteuer, entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im verhandelten Fall ging es um eine Kommanditgesellschaft. Innerhalb der Familie waren Anteile gegen die Zahlung einer lebenslänglichen Rente verschenkt worden. Als ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft eröffnet wurde, berechnete das beklagte Finanzamt die vormals festgesetzte Schenkungsteuer neu. Dabei berücksichtigte es nur noch einen verminderten Bewertungsabschlag.

Unterscheidung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.01.2018 (Az. 4 K 1043/17 Erb, 4 K 1044/17 Erb) feststellte. Der verminderte Wertansatz falle mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann weg, wenn der Erwerber den Gesellschaftsanteil innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußere oder der Gewerbebetrieb aufgegeben werde. Der Aufgabe des Gewerbebetriebs stehe zwar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tochtergesellschaft gleich. Über das Vermögen der Muttergesellschaft sei jedoch nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Zudem habe die Muttergesellschaft innerhalb der fünfjährigen Frist nicht ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert. Zwar könne man in der vom Insolvenzverwalter bewirkten Veräußerung von Wirtschaftsgütern eine Veräußerung - funktional - wesentlicher Betriebsgrundlagen sehen. Gleichwohl sei die Veräußerung von Vermögensgegenständen der Tochter-KG nicht zugleich als - schädliche - Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Muttergesellschaft zu beurteilen. Denn insbesondere die Betriebsgrundstücke, die einen Großteil des Werts der Tochtergesellschaft ausmachten, habe der Insolvenzverwalter nicht veräußert.

(FG Düsseld. / STB Web)

Artikel vom 19.03.2018