Das Bundessozialgericht hat darüber entschieden, wann wegen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ein Rentenanspruch auf die sogenannte "Rente ab 63" besteht. Dies ist demnach dann der Fall, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt.
Die sogenannte "Rente ab 63" - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von dieser Ausnahme sind rückausgenommen die Fälle, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. In diesen Fällen ist eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich.
Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe
Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe ist im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt. Wie der Senat weiter ausgeführt hat, ist dieser Begriff insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen. Dafür sprächen auch systematische Bezüge zum rechtlich gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz, so das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2018 (Aktenzeichen B 5 R 25/17 R).
(BSG / STB Web)
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