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Steuerschuld auf Gewinnanteil einer insolventen Personengesellschaft keine Masseverbindlichkeit

Einkommensteuer auf den Gewinnanteil einer insolventen Personengesellschaft stellt keine Masseverbindlichkeit dar. Sie ist daher dem Gesellschafter zuzuordnen, auch wenn der Gewinn aus der Verwertung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter stammt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 als Kommanditist an einer KG beteiligt, über deren Vermögen bereits 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung stellte das Finanzamt die Einkünfte der KG mit rund 600.000 Euro Veräußerungsgewinn fest, die aus der Verwertung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter stammten. Davon entfielen rund 60.000 Euro auf den Kläger.

Gegen den daraufhin geänderten Einkommensteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, dass es sich bei der Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit handele. Diese müsse gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.

Gesellschaftsanteil gehört nicht zur Insolvenzmasse

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 17.05.2018 (Az. 15 K 1458/17 E) abgewiesen. Die Einkommensteuerschuld stelle keine Masseverbindlichkeit dar, weil diese nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden sei. Zwar seien die Gewinne auf der Ebene der insolventen KG und aufgrund von Handlungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung der Insolvenzmasse entstanden. Der Kläger selbst sei aber nicht insolvent und sein Gesellschaftsanteil gehöre nicht zur Insolvenzmasse.

Einkünfte sind anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen

Auch im Insolvenzverfahren seien die Einkünfte, die aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft erzielt werden, anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen und bei diesen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Personengesellschaft selbst sei lediglich Gewinnerzielungssubjekt. Da sie nicht Schuldnerin der Einkommensteuer sei, könne diese nicht zu Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren der Personengesellschaft führen. Entsprechende Einkommensteuerbescheide seien daher nicht gegen die Masse der Mitunternehmerschaft zu richten, sondern den Gesellschaftern bekanntzugeben.

Das FG Düsseldorf hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 06.08.2018