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EU: Gläubiger kann Klage am Ort der Erfüllung erheben

Ein Gläubiger kann auf Vollstreckung von Leistungen aus einem Vertrag über Bauleistungen in dem Mitgliedstaat klagen, in dem diese Leistungen gemäß dem Vertrag erbracht wurden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) klärte mit Beschluss vom 4.10.2018 (Az. C-337/17) die rechtlichen Zuständigkeiten bei internationalen Baugeschäften unter der Beteiligung von Subunternehmern. Im verhandelten Fall hatten zwei polnische Unternehmen Verträge über die Durchführung von Bauleistungen geschlossen. Dabei kamen auch Subunternehmer gemäß einer Bestimmung des nationalen Rechts zum Einsatz, die eine gesamtschuldnerische Haftung des Investors mit dem ausführenden Bauunternehmer festlegte. Außerdem spielten Immobilienkäufe in Spanien eine Rolle.

Die Richter am EuGH klärten, dass es dem Inhaber von Ansprüchen generell frei steht, Gläubigeranfechtungsklage auf Forderungen beim Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, zu erheben. Anderenfalls wäre der Gläubiger gezwungen, seine Klage beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu erheben, wobei es diesem Gerichtsstand unter Umständen an jeglicher Verbindung zum Erfüllungsort der Verpflichtungen des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger fehlen könnte.

Weil die Klage des Gläubigers im vorliegenden Fall der Wahrung seiner Interessen an der Vollstreckung der aus dem Bauleistungsvertrag bestehenden Verpflichtungen besteht, sei dieser Ort Polen.

(EuGH / STB Web)

Artikel vom 10.10.2018