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Finanzgericht: Verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe bereits ab 2014

Das Finanzgericht (FG) Münster hat ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von jährlich 6 Prozent für Zeiträume ab 2014 geäußert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im April dieses Jahres bereits an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 gezweifelt.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Vollziehung von Einkommensteuernachforderungen gegenüber den Antragstellern ausgesetzt. Die Aussetzung lief aufgrund eines Klageverfahrens, das sich nach Zurückverweisung durch den BFH über zwei Rechtsgänge erstreckte, über mehrere Jahre und führte zur Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von mehr als 60.000 Euro. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt entsprach dem Antrag im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 25. April 2018 (Az. IX B 21/18) nur für Zeiträume des Zinslaufs ab dem 1. April 2015 und lehnte ihn im Übrigen ab. Mit ihrem gerichtlichen Aussetzungsantrag machten die Antragsteller geltend, dass die Zinshöhe von 6 Prozent pro Jahr auch für frühere Zeiträume realitätsfern bemessen sei.

Niedrigzinsphase bereits 2014 verfestigt

Diesem Antrag gab das FG Münster mit Beschluss vom 31. August 2018 (Az. 9 V 2360/18 E) teilweise statt. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 sei ernstlich zweifelhaft, ob die Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, denn bereits im Jahr 2014 habe sich die lang andauernde Niedrigzinsphase ernstlich verfestigt.

Teilweise Aussetzung der Vollziehung ab Überschreitung von 3 Prozent

Der Senat setzte jedoch für diesen Zeitraum die Vollziehung des Zinsbescheids nicht vollständig aus, sondern nur, soweit der Zinssatz die Schwelle von jährlich 3 Prozent (gleich 0,25 Prozent pro Monat) überstieg. Auch in einer Niedrigzinsphase sei ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten.

Für Zeiträume bis einschließlich 2013 bestünden dagegen keine hinreichend gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar dürfte der Zinssatz jedenfalls für 2013 oberhalb der Bandbreite eines realitätsgerechten Spektrums liegen, dem Gesetzgeber sei aber ein gewisser Beobachtungszeitraum zuzubilligen.

Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII B 128/18 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 17.10.2018