Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung wie etwa bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Betriebsverlegung von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, ist dies auch beim Erlass eines Abrechnungsbescheids zu beachten.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. März 2019 (Az. VII R 27/17) im Zusammenhang mit Säumniszuschlägen wegen festgesetzter und nicht rechtzeitig gezahlter Einkommensteuer entschieden.
Bisherige Rechtsprechung
Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der für den Erlass eines Abrechnungsbescheids auch nach einem Wechsel der (örtlichen) Zuständigkeit diejenige Finanzbehörde zuständig bleiben sollte, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat (so noch BFH-Urteil vom 12. Juli 2011, Az. VII R 69/10). Die Finanzverwaltung war dem nicht gefolgt.
Grundsatz der Gesamtzuständigkeit
Nach nunmehr geänderter BFH-Rechtsprechung gilt der sog. Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen. Das jeweils zuständige Finanzamt ist nicht nur für die eigentliche Besteuerung, sondern darüber hinaus auch für die Erhebung und Vollstreckung der betreffenden Steuern und gegebenenfalls auch für die Entscheidung über einen Einspruch zuständig – und zwar auch dann, wenn sich der Streit auf Jahre bezieht, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen.
(BFH / STB Web)
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