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Urlaubsabgeltung auch für Heimarbeitende

Auch im Homeoffice Tätige haben einen Anspruch auf Sicherung ihrer Entgelte für die Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.

Ein selbstständiger Bauingenieur und Programmierer war für ein Unternehmen in Heimarbeit tätig gewesen. Als dessen Inhaber plante, es zu liquidieren, erhielt er keine Projekte mehr. Das Heimarbeitsverhältnis endete aber durch Kündigung seitens der Firma erst mehr als zwei Jahre später. Der Ingenieur verlangte daher für die projektlose Zeit bis zur Kündigung einen Betrag von 171.970 Euro sowie 72 Werktage Urlaub im Gegenwert von rund 15.585 Euro.

Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verlangte der Kläger mit der Revision vor Bundesarbeitsgericht die Zahlung weiterer 130.460 Euro brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit, Urlaubsabgeltung für 2014 in Höhe von rund 4.092 Euro brutto sowie in Höhe von rund 5.195 Euro brutto für 2015.

Kein Anspruch auf bestimmte Arbeitsmenge

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mann mit Urteil vom 20. August 2019 (Az. 9 AZR 41/19) nur hinsichtlich der Urlaubsabgeltung Recht.

Heimarbeiter hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen seien, sehen die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. Kündigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, kann der Heimarbeiter für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat.

Für den Urlaub sei im Streitfall auf das Entgelt abzustellen, das der Ingenieur in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 erzielt habe. Für das Jahr 2015 stehe dem Mann Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.103,12 Euro brutto zu.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 27.08.2019