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Lastschriftzahlung darf nicht an Wohnsitz im Inland geknüpft werden

Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 5. September 2019 entschieden.

Geklagt hatte der österreichische Verein für Konsumenteninformation gegen die Deutsche Bahn. Nach dem Urteil steht die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro einer Vertragsklausel entgegen, die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

Lastschriftempfänger darf Zahlern nicht Konto-Standort vorschreiben

Da nämlich die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat hätten, in dem sie ihren Wohnsitz haben, werde durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen sei, was ein Lastschriftempfänger nach der Verordnung allerdings ausdrücklich nicht darf. Durch dieses Verbot soll es den Verbrauchern vielmehr ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden werden.

Gleiche Regeln für alle

Dabei spielt es keine Rolle, so der EuGH, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden, wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung, nutzen können. Zwar können die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat führt.

Außerdem hindere einen Zahlungsempfänger nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er beispielsweise die Fahrkarten erst liefere bzw. deren Ausdruck ermögliche, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.

(EuGH / STB Web)

Artikel vom 05.09.2019