News

Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig. Dies gilt laut dem Bundesfinanzhof auch, wenn die veräußerte Kapitalforderung vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde.

Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums.

In einem von zwei vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfällen vereinnahmte eine GbR 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen. Sie hatte die veräußerte Kapitalforderung vor dem 1. Januar 2009 erworben und war der Auffassung, die Stückzinsen seien nicht steuerbar. Die erst durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 eingeführte Regelung, nach der Stückzinsen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, der Besteuerung unterliegen, führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung. Der BFH trat dem entgegen. Es handele sich hierbei vielmehr um eine verfassungsgemäße klarstellende Regelung.

Der BFH ordnet demnach Stückzinsen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung ein. Die spätere Festschreibung der Steuerpflicht der Stückzinsen durch das Jahressteuergesetz 2010 habe lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt.

Urteile vom 7. Mai 2019 – VIII R 22/15 und VIII R 31/15

(BFH / STB Web)

Artikel vom 18.09.2019