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Kein Ersatz bei Kreditkartenmissbrauch

Bankkunden haben keinen Ersatzanspruch bei missbräuchlicher Kreditkartenverwendung, wenn sie keinen Abbruchbeleg verlangt haben und es zudem duldeten, dass sich der Betrüger mit der Karte aus ihrem Sichtfeld entfernt hat.

Kreditkarteninhaber, die mittels eines nur vorgetäuschten Abbruchs der Transaktion geprellt wurden, müssen sich einen Abbruchbeleg aushändigen lassen, wenn sie ihren Ersatzanspruch gegenüber der Bank nicht verlieren wollen. Sie müssen weiterhin sicherstellen, dass sie den Zahlungsempfänger samt Kartenlesegerät und Zahlungskarte durchgehend sehen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 6.8.2019 (Az. 30 C 4153/18 (20)) entschieden.

Im verhandelten Fall ging es um ein Lokal auf der Hamburger Reeperbahn. Ein Kunde händigte dort nach eigener Schilderung einer Frau seine Kreditkarte aus und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein. Die Mitarbeiterin des Lokals entfernte sich danach mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten und gab bei ihrer Rückkehr an, die Transaktion habe nicht funktioniert. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach, auch mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers. Im Nachhinein musste der Kläger feststellen, dass um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten in Höhe von je 1.000 Euro an einem Geldautomaten stattgefunden hatten. Dieses Geld wollte der Mann von seiner Bank wiederhaben – vergeblich.

Denn die Bank sei nicht verpflichtet, eine nicht autorisierte Zahlung zu erstatten, wenn der Kunde den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt habe, so die Richter. Karteninhaber seien verpflichtet, es nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus ihrem Sichtfeld entferne. Im Falle einer angeblich gescheiterten Transaktion müssten sie sich außerdem einen Abbruchbeleg aushändigen lassen.

(AG Ffm. / STB Web)

Artikel vom 16.10.2019