In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zum unpfändbaren Einkommen zählen können. Die Richter verneinen dies.
Arbeitseinkommen ist nach der Zivilprozessordnung bis zu bestimmten Beträgen unpfändbar. Darüber hinaus können sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen verbleibt. Solche sonstigen Einkünfte sind jedoch nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu, wie der BGH in seinem Beschluss vom 7. April 2016 (Az. IX ZB 69/15) feststellte.
Im Streitfall war über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er erzielt laufende Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeits- und zwei Unfallrenten in einer Höhe von monatlich insgesamt 1057,74 Euro. Es ergab sich ein pfändbarer Betrag von 35,78 Euro monatlich, der seither zur Masse abgeführt wird. Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens vestarb der Vater des Schuldners, ihm fiel ein Pflichtteil von 6.750 Euro zu. Er beantragte, ihm aus dem Pflichtteilsanspruch einen Betrag in Höhe von 4.138,18 Euro zu belassen und als unpfändbaren Betrag zu behandeln.
Dem folgte der BGH - entgegen dem Beschwerdegericht - nicht. Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte in der Zivilprozessordnung (§ 850i ZPO) solle vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern kann. Ein weitergehender Schutz des Schuldners sei aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil das Gesetz auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtige. Vor diesem Hintergrund würden Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwerbe, keine sonstigen Einkünfte im diesem Sinne darstellen.
(STB Web)
Artikel vom 20.04.2017
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