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Vorsteuer im Insolvenzverfahren nicht anerkannt

Zahlt ein Unternehmer erst im Rahmen des Involvenzverfahrens Vorsteuerbeträge an andere Unternehmer, muss das Finanzamt diese nachträglich nicht mehr anerkennen.

Eine Vorsteuervergütung zugunsten der Insolvenzmasse aufgrund einer Quotenzahlung setzt voraus, dass hinsichtlich der betroffenen Entgeltforderungen zuvor eine Vorsteuerkürzung erfolgte und der Betrag auch tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde. So urteilte jetzt das Finanzgericht Münster. Mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. 15 K 1514/15 U,S) stellte es klar, dass das Einkommensteuergesetz eine erste Vorsteuerberichtigungspflicht hinsichtlich der Rechnungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr bezahlt wurden und eine zweite gegenläufige Vorsteuerberichtigungspflicht hinsichtlich der nachträglich im Hinblick auf die Quote erfolgten Zahlungen beinhalte.

Die zweite Berichtigung hinge davon ab, dass die erste Berichtigung vorgenommen und die aufgrund der Vorsteuerkürzung entstandenen Beträge eingezogen wurden. Anderenfalls träte eine gesetzlich nicht vorgesehene und nicht gerechtfertigte Privilegierung der Insolvenzmasse ein. Diese Verknüpfung sei jedenfalls im Streitfall zu fordern, weil weder die GmbH noch der Kläger als Insolvenzverwalter ihren Pflichten zur Kürzung der Vorsteuern im Rahmen der Insolvenzeröffnung nachgekommen seien.

Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter. Weder er selbst noch die insolvente GmbH hatten für Zeiträume des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des Insolvenzverfahrens Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt hatte die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Umsatzsteuerbeträge zur Insolvenztabelle angemeldet. In den Berechnungen nahm es keine Vorsteuerkürzungen bezüglich solcher Eingangsrechnungen der GmbH vor, die die GmbH bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt hatte. Das wollte der Insolvenzverwalter nach Quotenzahlungen vergeblich geändert haben.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 17.04.2018